Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Organisationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Willkommen auf der Online-Freiwilligenplattform von The Good Ones mit Sitz in Utrecht, eingetragen im Register der Handelskammer in die Niederlanden unter der Nummer 75862506 (“De Nieuwe Gevers B.V.). Wir sind in den Niederlanden gegründet und agieren international unter The Good Ones.

The Good Ones bietet eine Plattform für das "Matching" von Freiwilligen und gemeinnützigen Organisationen. Das Ziel von The Good Ones ist es, auf diese Weise zu gemeinnützigen Organisationen beizutragen, indem das Wissen und die Fähigkeiten von Fachleuten für den sozialen Fortschritt genutzt werden. Mit der Teilnahme an den Freiwilligenprojekten erklären die Teilnehmer, dass sie mit den Bedingungen von The Good Ones, wie sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck kommen, vertraut sind.

 

Für die verschiedenen Nutzergruppen - Freiwillige, gemeinnützige Organisationen und Organisationen, die ihren Mitarbeitern die Möglichkeit geben wollen, einen Teil ihrer Arbeitszeit ehrenamtlich zu verbringen - gelten unterschiedliche Regeln. Für die gemeinnützigen Organisationen gelten die nachstehend aufgeführten Regeln, die auch die Verantwortung und Haftung von The Good Ones betreffen.

1. Anwendungsbereich

Willkommen auf der Online-Freiwilligenplattform von The Good Ones mit Sitz in Utrecht, eingetragen im Register der Handelskammer unter der Nummer 75862506 ("The Good Ones/ TGO").
Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung der Plattform von The Good Ones durch Sie ("gemeinnützige Organisation") als Organisation. Um ein Profil zu erstellen und die Dienste der Plattform nutzen zu können, muss der Nutzer ("gemeinnützige Organisation") diese Nutzungsbedingungen akzeptieren.
The Good Ones ist berechtigt, diese Bedingungen einseitig zu ändern. Gegebenenfalls muss die neue Version der Bedingungen vor der weiteren Nutzung der Plattform erneut von der gemeinnützigen Organisation akzeptiert werden. Wenn die gemeinnützige Organisation mit den Änderungen nicht einverstanden ist, sollte sie die Plattform nicht weiter nutzen.
Wenn die gemeinnützige Organisation Fragen zu diesen Vertragsbedingungen hat, kann sie eine E-Mail senden an clara@thegoodones.io.

2. Definitionen

"Mitgliedsbeitrag" bezeichnet die jährliche Gebühr, die von der gemeinnützigen Organisation an TGO als Entschädigung für die Nutzung der Dienstleistungen von TGO gezahlt wird;

"Geschäftsbedingungen" bezeichnet die Geschäftsbedingungen von TGO;

"Briefing" bezeichnet die Informationen, die TGO auf ihrer Plattform über das Projekt verbreitet, um Bewerbungen von Freiwilligen anzuziehen und auf deren Grundlage ein Match erstellt wird;

"TGO" hat die Bedeutung, die in der Präambel dieses Abkommens dargelegt ist;

"gemeinnützige Organisation" hat die in der Präambel dieses Abkommens festgelegte Bedeutung;

"Match" hat die in Abschnitt 3.1.1 dieser Vereinbarung festgelegte Bedeutung;

"Match-Prozess" hat die in Abschnitt 3.1.2 (f) dieser Vereinbarung definierte Bedeutung;

"Abkommen" hat die im einleitenden Absatz (C) dieses Abkommens festgelegte Bedeutung;

"Vertragszeitraum" hat die Bedeutung, die in Abschnitt 5.1.1 dieses Vertrags definiert ist;

"Vertragsbedingungen" sind die im Vertrag festgelegten Bedingungen;

"Höhere Gewalt" hat die in Artikel 14.1.1 dieses Abkommens definierte Bedeutung;

"Plattform" hat die im einleitenden Absatz (A) dieser Vereinbarung festgelegte Bedeutung und kann unter der folgenden Internetadresse aufgerufen

werden: www.thegoodones.io;

"Projekt" bedeutet eine zeit- und themenspezifische Arbeit, die der Freiwillige als Antwort auf die im Briefing enthaltene Anfrage der gemeinnützigen Organisation durchführt, um ein Arbeitsprodukt zu erstellen;

"Projektdauer" bezeichnet die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Dauer des Projekts;

"Schriftlich" bedeutet per Briefing oder E-Mail;

"Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen von oder über eine Partei [einschließlich ihrer Direktoren/Angestellten], von denen die andere Partei weiß oder wissen müsste, dass sie vertraulich sind [einschließlich [Informationen]];

"Freiwilliger" bezeichnet den Freiwilligen, der von TGO nach dem Briefing zur Durchführung des Projekts an die gemeinnützige Organisation vermittelt wird;

"Arbeitsprodukt" ist das endgültige Endergebnis der Arbeit des Freiwilligen nach erfolgreichem Abschluss des Projekts.

3. Verpflichtungen The Good Ones

3.1 TGO wird sich in angemessener Weise bemühen, einen Freiwilligen zu finden, der den Wünschen der gemeinnützigen Organisation in Bezug auf Fähigkeiten, Fachwissen und Interesse entspricht (ein "Match"). Diese Verpflichtung ist eine Verpflichtung zur Anstrengung und nicht eine Verpflichtung zum Ergebnis.

TGO bietet keine Garantie dafür, dass sie ein Match herbeiführen können.

3.2 TGO ist bestrebt, ein Match herbeizuführen, indem:
a. Anleitung der gemeinnützigen Organisation bei der Definition des Projektumfangs und der Konkretisierung des gewünschten Arbeitsprodukts;
b. Beratung und Anleitung der gemeinnützigen Organisation bei der Wahl des Projekts;
c. Anleitung der gemeinnützigen Organisation bei der Bereitstellung der für die Erstellung des Projekts erforderlichen Informationen;
d. Überprüfung des Inhalts des Schriftsatzes und (falls zutreffend) Vorschläge zur Anpassung des Schriftsatzes;
e. Veröffentlichung des Projekts auf der TGO-Plattform;
f. Beratung der gemeinnützigen Organisation bei der Auswahl eines Freiwilligen;
g. die Kontaktaufnahme des/der Freiwilligen mit der gemeinnützigen Organisation (der "Matching-Prozess"); und
h. Unterstützung der gemeinnützigen Organisation und des Freiwilligen beim Start des Projekts.

3.3 Die Art und Weise der Ausführung der unter 3.2 (a) bis (h) genannten Arbeiten wird von TGO nach eigenem Ermessen bestimmt.

3.4 Wenn sich auf der Grundlage des Briefings zu wenige mögliche Kandidaten beworben haben oder kein Match zustande gekommen ist, kann TGO in Absprache mit der gemeinnützigen Organisation beschließen, zusätzliche Arbeiten durchzuführen, wie z.B. das Projekt zu überarbeiten und zusätzliche Aufmerksamkeit für das betreffende Projekt zu erzeugen. TGO ist nicht verpflichtet, zusätzliche Arbeiten durchzuführen.

3.5 Im Falle eines Matches wird TGO den Kooperationsprozess zwischen dem Freiwilligen und der gemeinnützigen Organisation während des Projekts kontinuierlich unterstützen.

Dazu gehören:
a. Überwachung des Kooperationsprozesses zwischen dem Freiwilligen und der gemeinnützigen Organisation durch regelmäßige Kontaktaufnahme mit dem Freiwilligen und der gemeinnützigen Organisation; und
b. Vermittlung zwischen dem Freiwilligen und der gemeinnützigen Organisation bei eventuellen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts.

4. Verpflichtungen gemeinnützige Organisation

4.1 Mitgliedsbeitrag


4.1.1 Die gemeinnützige Organisation ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich auf das folgende Konto zu überweisen: NL45 INGB 0006 3755 05.
4.1.2 Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Grundlage der Größe der Organisation festgelegt.
4.1.3 Die gemeinnützige Organisation ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet:


a. bei erstmaligem Abschluss des Vertrags: der Beitrag für die gesamte Vertragsdauer in einer Summe innerhalb von 21 Tagen nach Vertragsabschluss;
b. bei Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit: monatlich, spätestens 14 Tage vor dem Monat, für den der Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist; oder
c. bei Verlängerung des Vertrages für einen bestimmten Zeitraum: der Mitgliedsbeitrag für den gesamten verlängerten Zeitraum in einem Pauschalbetrag innerhalb von 21 Tagen nach Beginn der Verlängerung des Vertragszeitraums.


4.1.4 Der Mitgliedsbeitrag ist bezahlt, wenn sie auf dem Konto von TGO eingegangen ist.

 

4.2 Sonstige Verpflichtungen

 

4.2.1 Die gemeinnützige Organisation erstellt ihr eigenes Briefing für ein Projekt. Dieses enthält Informationen über das Projekt, das gewünschte Arbeitsergebnis und die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Freiwilligen. Dieses Briefing muss von TGO genehmigt werden. Die gemeinnützige Organisation ist verpflichtet, das Feedback von TGO zu dem von der gemeinnützigen Organisation erstellten Briefing umzusetzen und das Projekt entsprechend anzupassen, bevor er auf der Plattform veröffentlicht wird.


4.2.2 Während der Projektlaufzeit und in den sechs darauf folgenden Monaten muss die gemeinnützige Organisation als Organisation mit gemeinnützigem oder sozialem Zweck eingestuft werden, was bedeutet, dass die gemeinnützige Organisation gemäß ihrer satzungsmäßigen Zielsetzung ein allgemeines soziales Interesse fördert. TGO behält sich das Recht vor, ihre Leistungen zu verweigern, wenn sie der Ansicht ist, dass die teilnehmende gemeinnützige Organisation nicht mehr als solche zu qualifizieren ist.


4.2.3 Die gemeinnützige Organisation wird die Informationen, die sie von TGO über Freiwillige für den Matching-Prozess erhält, nur für diesen Zweck verwenden und diese Informationen löschen, sobald der Matching-Prozess abgeschlossen ist, mit Ausnahme der Daten über den Freiwilligen, mit dem ein Match hergestellt wurde.


4.2.4 Die gemeinnützige Organisation ist selbst dafür verantwortlich, nach Abschluss des Matching-Prozesses geeignete Vorkehrungen zu treffen und eine Vereinbarung mit dem Freiwilligen abzuschließen.

5. 5 Dauer der Vereinbarung

5.1 Dauer


5.1.1 Der Vertrag zwischen TGO und der gemeinnützigen Organisation wird zunächst für die Dauer von 12 Monaten (der "Vertragszeitraum") geschlossen. Während des Vertragszeitraums kann die gemeinnützige Organisation mehrere Projekte im Rahmen der vereinbarten Anzahl von Plätzen auf der Plattform einstellen.
5.1.2 Die Vertragsdauer ist fortlaufend.


5.2 Beendigung und Verlängerung des Vertragszeitraums


5.2.1 Die gemeinnützige Organisation kann den Vertrag während der in Artikel 5.1 genannten Vertragsdauer nicht vorzeitig kündigen.
5.2.2 Drei Wochen vor Ablauf des Vertragszeitraums beraten die Parteien, ob die gemeinnützige Organisation in diesem Fall die Vertragsdauer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängern kann. Im Falle einer Verlängerung auf bestimmte Zeit gilt Artikel

a. entsprechend, im Falle einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit gilt Artikel 5.3;
b. vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 5.2.5 kündigen möchte.


5.2.3 Haben vor Ablauf des Vertragszeitraums keine Konsultationen zwischen den Parteien stattgefunden, wird der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Kündigung ist in diesem Fall gemäß den Bestimmungen von Artikel 5.3 möglich.
5.2.4 Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, den Vertrag zu verlängern, außer in der in Artikel 5.2.5 beschriebenen Situation.
5.2.5 Der Vertrag kann nicht gekündigt werden, solange ein Projekt noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall wird die Laufzeit des Abkommens um die von den Vertragsparteien zu vereinbarende Laufzeit des Projekts verlängert. Falls mehrere Projekte gleichzeitig laufen, wird die Vereinbarung für die Dauer des Projekts verlängert, das am längsten läuft. Während dieses Zeitraums kann kein neues Projekt gestartet werden. TGO steht während des Zeitraums, um den das Abkommen verlängert wird, nicht für Projektunterstützung zur Verfügung. TGO wird die gemeinnützige Organisation nicht unterstützen und im Falle eines Hindernisses, wie in Artikel 6.2.2 beschrieben, das Briefing nicht wieder aufnehmen. In diesem Fall wird für die verlängerte Vertragslaufzeit kein Mitgliedsbeitrag fällig.


5.3 Kündigung und Beendigung der Vereinbarung auf unbestimmte Zeit


5.3.1 Vorbehaltlich der Klausel 5.3.2 muss die Kündigung einer Vereinbarung auf unbestimmte Zeit schriftlich und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
5.3.2 Eine unbefristete Vereinbarung kann nur gekündigt werden, wenn alle Projekte der gemeinnützigen Organisation bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die gemeinnützige Organisation die Vereinbarung kündigen möchte, abgeschlossen sind. Artikel 5.2.5 gilt sinngemäß.
5.3.3 Für den Monat, in dem der Vertrag gekündigt wird, ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen. TGO wird keinen Teil des Mitgliedsbeitrages zurückerstatten, wenn der Vertrag vor dem letzten Tag des Monats endet.


5.4 Vorläufige Beendigung durch TGO


5.4.1 TGO kann den Vertrag nicht vorzeitig kündigen, es sei denn, es liegt einer der folgenden Umstände vor:


a. TGO kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sie feststellen, dass die gemeinnützige Organisation die Vertragsbedingungen (teilweise) nicht einhält;
b. TGO kann den Vertrag bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten der gemeinnützigen Organisation sofort kündigen.
c. TGO kann den Vertrag im Falle einer Behinderung seitens der gemeinnützigen Organisation gemäß Artikel 6.1.1 sofort kündigen.
d. TGO kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich die gemeinnützige Organisation in einem Konkursverfahren befindet oder wenn der gemeinnützige Organisation ein Zahlungsaufschub gewährt wurde oder wenn sich die gemeinnützige Organisation in einem Zustand befindet, in dem sie ihre Zahlungen eingestellt hat.


5.4.2 Falls die gemeinnützige Organisation gegen die Vertragsbedingungen verstößt, behält sich TGO das Recht vor, der gemeinnützigen Organisation (vorübergehend) den Zugang zur Plattform zu verweigern und laufende Projekte zu stoppen.
5.4.3 Im Falle der Kündigung eines befristeten Vertrages durch TGO erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

6. Hindernis bei der Projektdurchführung 

6.1.1 Wenn der Freiwillige oder die gemeinnützige Organisation der Meinung ist, dass ein Hindernis auf Seiten der gemeinnützigen Organisation vorliegt, muss die gemeinnützige Organisation sich mit TGO in dieser Angelegenheit beraten. Auf der Grundlage der in Artikel 6.1.2 genannten Umstände oder anderer Umstände, die sie in dieser Situation für relevant hält, wird TGO beurteilen, ob ein Hindernis vorliegt.
6.1.2 Für die Zwecke von Artikel 6.1 bedeutet Behinderung unter anderem, dass:


a. die gemeinnützige Organisation ist aufgrund von Zeitmangel oder anderen Umständen nicht in der Lage, den Freiwilligen anzuleiten oder zu führen;
b. die gemeinnützige Organisation nicht über die notwendigen (Hilfs-)Mittel oder Einrichtungen für die Durchführung des Projekts verfügt; oder
c. eine Streitigkeit im Sinne von Klausel 3.5(b) entsteht.


6.1.3 Wenn TGO der Ansicht ist, dass die gemeinnützige Organisation behindert wird und ein Hindernis im Sinne von Artikel 6.1.2 (a) bis (c) vorliegt:


a. TGO kann die Zusammenarbeit zwischen der gemeinnützigen Organisation und dem Freiwilligen beenden oder vorübergehend einstellen; und
b. kann von TGO unter den in Artikel 5.4 genannten Bedingungen gekündigt werden.

6.2 Beeinträchtigung des Freiwilligen


6.2.1 Wenn der Freiwillige oder die gemeinnützige Organisation der Meinung ist, dass ein Hindernis auf Seiten des Freiwilligen vorliegt, wird die TGO den Freiwilligen in dieser Angelegenheit beraten. Auf der Grundlage der in Artikel 6.2.2 genannten Umstände oder anderer Umstände, die sie in dieser Situation für relevant hält, wird TGO beurteilen, ob ein Hindernis vorliegt.


6.2.2 Für die Zwecke von Artikel 6.2 wird unter einem Hindernis unter anderem verstanden, dass


a. der Freiwillige nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse/Fähigkeiten zur Durchführung des Projekts verfügt;
b. der Freiwillige das Projekt aus Zeitmangel nicht abschließen kann;
c. der Freiwillige nicht über die notwendigen (Hilfs-)Mittel oder Einrichtungen zur Durchführung des Projekts verfügt;
d. eine Streitigkeit im Sinne von Klausel 3.5(b) auftritt.


6.2.3 Vorbehaltlich von Artikel 6.2.4 wird TGO, wenn sie der Meinung sind, dass der Freiwillige verhindert ist, das Projekt erneut auf der Plattform veröffentlichen, damit die gemeinnützige Organisation einen anderen Freiwilligen für die Durchführung des Projekts finden kann, es sei denn, die Parteien finden eine andere Lösung.


6.2.4 Wenn die gemeinnützige Organisation eine erneute Veröffentlichung des Projekts auf der Plattform durch TGO wünscht, muss die gemeinnützige Organisation TGO so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, nachdem die gemeinnützige Organisation das Hindernis entdeckt hat, darüber informieren. Die gemeinnützige Organisation muss nachweisen, dass:


a. Die gemeinnützige Organisation hat sich mit dem Freiwilligen in Verbindung gesetzt oder zumindest den Versuch unternommen, dies zu tun.
b. die gemeinnützige Organisation selbst hat umgehend auf die Fragen des Freiwilligen geantwortet;
c. die gemeinnützige Organisation nicht mehr vom Freiwilligen verlangt oder erwartet hat, als auf der Grundlage der Aufgabenstellung und des Umfangs des Projekts vereinbart wurde;
d. die gemeinnützige Organisation hat ausreichend Zeit eingeplant, um den Freiwilligen bei der Durchführung des Projekts anzuleiten; und
e. kein Hindernis, wie in Artikel 5.1.2 (a) bis (b) beschrieben, seitens der gemeinnützige Organisation besteht.


6.2.5 Wenn das Projekt aufgrund eines Hindernisses auf Seiten des Freiwilligen zum Stillstand gekommen ist, kann TGO entscheiden, eine Entschädigung anzubieten. TGO kann frei entscheiden, in welcher Form dieser Ausgleich erfolgt.

7. Erlaubnis zur Verwendung des Arbeitsergebnisses und des Logos der Idealorganisation

7.1.1 Die gemeinnützige Organisation erteilt TGO hiermit die Erlaubnis, das Arbeitsergebnis als Werbematerial zu verwenden.


7.1.2 Die gemeinnützige Organisation gewährt TGO hiermit eine nicht-exklusive Lizenz für die Dauer dieses Vertrages und drei Jahre danach, das Logo der gemeinnützigen Organisation in ihren Werbematerialien zu verwenden. Bei der Verwendung des Logos hat TGO alle angemessenen Anweisungen der gemeinnützigen Organisation bezüglich der Verwendung des Logos zu befolgen und alles zu tun oder zu unterlassen, was vernünftigerweise notwendig ist, um TGO guten Namen und den Ruf der gemeinnützigen Organisation zu schützen. Wenn TGO die Bestimmungen dieses Artikels 7.1.2 nicht einhält, die gemeinnützige Organisation TGO innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufgefordert hat, die entsprechenden Bedingungen dennoch zu erfüllen, und dies nicht getan hat, steht es der gemeinnützigen Organisation frei, die in diesem Artikel 7.1.2 erteilte Lizenz mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Eine solche Beendigung hat keine Auswirkungen auf den Rest dieses Abkommens.

8. Verbot des Erwerbs

8.1 Kein Erwerb von Freiwilligen erlaubt
Die gemeinnützige Organisation wird die Plattform nicht für die Anwerbung von Freiwilligen nutzen. Während des Matching-Prozesses ist es der gemeinnützigen Organisation nicht gestattet, von sich aus direkt mit einem Freiwilligen Kontakt aufzunehmen. Wenn sich herausstellt, dass die gemeinnützige Organisation die Plattform für Akquisitionszwecke nutzt, kann TGO den Vertrag gemäß Artikel 5.4.1(a) kündigen oder der gemeinnützigen Organisation den Zugang zur Plattform verweigern oder laufende Projekte gemäß Artikel 5.4.2 einstellen.

 

8.2 Neues Projekt mit demselben Freiwilligen

Wenn die gemeinnützige Organisation denselben Freiwilligen erneut für ein nachfolgendes Projekt ansprechen möchte, kann dies nur durch Kontaktaufnahme mit TGO geschehen.


8.3 Schadensersatz
Die gemeinnützige Organisation haftet für alle Schäden, die für TGO infolge einer Verletzung des Erwerbsverbots durch die gemeinnützige Organisation entstehen.

 

9. Geheimhaltung

9.1.1 Die Parteien wahren die Vertraulichkeit der zwischen ihnen ausgetauschten vertraulichen Informationen. Die Parteien schützen vertrauliche Informationen in der gleichen Weise wie ihre eigenen vertraulichen Informationen.


9.1.2 Die Parteien werden die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nur in dem Umfang nutzen, der für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist.


9.1.3 Vertrauliche Informationen dürfen von den Parteien nur offengelegt werden, wenn und soweit dies aufgrund von Gesetzen, Vorschriften oder Regelungen oder auf Anordnung einer Justiz- oder Regierungsbehörde erforderlich ist, und unter der Voraussetzung, dass:


a. TGO wird umgehend benachrichtigt, sobald ein solcher Bedarf entsteht;
b. Sofern dies nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, sollte TGO zur Freigabe der vertraulichen Informationen konsultiert werden. Wenn TGO angemessene Anmerkungen zu Umfang und Inhalt der Offenlegung macht, wird die gemeinnützige Organisation diese nach Treu und Glauben berücksichtigen;
c. Die gemeinnützige Organisation trifft geeignete Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.


9.1.4 Möchte die gemeinnützige Organisation den Freiwilligen an Regeln für den Umgang mit bestimmten vertraulichen Informationen, die vor, während oder nach der Projektlaufzeit erlangt wurden, binden, so schließt sie zu diesem Zweck selbst eine Vereinbarung mit dem Freiwilligen ab.


9.1.5 TGO haftet nicht für den Verlust oder die Weitergabe vertraulicher Informationen der gemeinnützigen Organisation durch den Freiwilligen.

10. Verarbeitung personenbezogener Daten

 

TGO verarbeitet personenbezogene Daten für die Erfüllung des Vertrags. Die Art und Weise, wie TGO dies tut, wird in der Datenschutzerklärung von TGO beschrieben, die unter https://thegoodones.io/privacy-statement/ eingesehen werden kann.

 

11. Haftung

11.1 Keine Haftung für TGO


11.1.1 TGO haftet nicht für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung von TGO im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen unter diesem Vertrag verursacht werden, es sei denn, eine solche Haftung ergibt sich aus Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit seitens TGO. In diesem Fall ist die Haftung auf den Gesamtbetrag der Abonnementgebühren beschränkt, die im Kalenderjahr vor dem schadensverursachenden Ereignis an TGO für seine Dienstleistungen gezahlt wurden.
11.1.2 TGO übernimmt weder gegenüber der gemeinnützigen Organisation noch gegenüber Dritten eine Haftung für Sach- oder Personenschäden, die durch die Nutzung ihrer Dienstleistungen oder durch die Einhaltung der Vertragsbedingungen verursacht werden.
11.1.3 Die Geschäftsführer und Mitarbeiter von TGO haften nicht für die in Artikel 11.1.1 und 11.1.2 beschriebenen Schäden.

11.2 Keine Haftung für Freiwillige


11.2.1 TGO ist in keiner Weise für die Qualität der Arbeit des Freiwilligen verantwortlich. TGO haftet nicht für eine mangelhafte oder nicht mangelhafte Ausführung der Arbeit durch den Freiwilligen. TGO haftet auch nicht für mangelhafte Arbeitsprodukte oder eine mangelhafte oder unvollständige Fertigstellung des Projekts.
11.2.2 TGO haftet nicht für die in Artikel 11.1 genannten Schäden, wenn diese durch den Freiwilligen verursacht wurden.

12. Entschädigung


12.1.1 Die gemeinnützige Organisation stellt TGO, ihre Direktoren und Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung frei, einschließlich der Durchführung der Arbeit durch den Freiwilligen und der Nutzung von Informationen und Inhalten, die von der gemeinnützigen Organisation zur Verfügung gestellt wurden, durch TGO. Die Entschädigung umfasst auch alle Schäden und Kosten, die TGO im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch erleidet oder entstehen.
12.1.2 Wenn TGO von einem Dritten verklagt wird und sich auf die Entschädigung berufen will, muss TGO den Anspruch unverzüglich der gemeinnützigen Organisation mitteilen. Ohne die vorherige Zustimmung der gemeinnützigen Organisation wird die TGO ihre Haftung gegenüber dem betroffenen Dritten nicht anerkennen, auf ihre Verteidigung verzichten oder einen Vergleich in Bezug auf den Anspruch abschließen. Wenn die gemeinnützige Organisation dies wünscht und anerkennt, dass der Anspruch durch die Entschädigung dieses Artikels 12.1.1 abgedeckt ist, überlässt TGO der gemeinnützigen Organisation die gesamte Verteidigung gegen den Anspruch.

13. Qualifizierung TGO


13.1 Kein Arbeitsvertrag


13.1.1 Der Freiwillige leistet seine Arbeit für die gemeinnützige Organisation auf freiwilliger Basis. Zwischen der gemeinnützige Organisation und dem Freiwilligen sowie zwischen TGO und dem Freiwilligen kommt ein Arbeitsvertrag im Sinne von 7:610 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zustande. Es besteht ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Freiwilligen und der gemeinnützigen Organisation oder zwischen dem Freiwilligen und der TGO.
13.1.2 In Anbetracht der Art der Beziehung zwischen der gemeinnützigen Organisation und dem Freiwilligen ist es der gemeinnützigen Organisation nicht gestattet, dem Freiwilligen eine Vergütung für die geleistete Arbeit zu gewähren. Dazu gehören sowohl Geld- als auch Sachbezüge.

 

14. Höhere Gewalt


14.1.1 Höhere Gewalt liegt vor, wenn es aufgrund eines Umstandes, den keine der Parteien zu vertreten hat, unmöglich ist, die Verpflichtungen der betreffenden Partei aus diesem Vertrag zu erfüllen. Als höhere Gewalt gelten nicht: Personalmangel, Streiks, Unzulänglichkeiten der von der gemeinnützigen Organisation beauftragten Dritten, Ausfall von Ressourcen, Liquiditäts- oder Solvenzprobleme der gemeinnützigen Organisation.
14.1.2 Befindet sich eine der Vertragsparteien in einer Situation höherer Gewalt, werden ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bis zum Ende der Situation höherer Gewalt ausgesetzt. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als 30 Tage an, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass die kündigende Partei verpflichtet ist, der anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen.

15. Änderungen und Verzicht


15.1 Änderungen und Verzicht
Dieses Abkommen kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden, und die Vertragsparteien können nur durch eine schriftliche Vereinbarung auf dieses Abkommen oder einen Teil davon verzichten.


15.2 Kein stillschweigender Verzicht
Nimmt eine Vertragspartei ein Recht oder einen Anspruch aus diesem Abkommen nicht wahr, so gilt dies nicht als Verzicht auf dieses Recht oder diesen Anspruch. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Anspruchs hat nicht zur Folge, dass das Recht oder der Anspruch nicht weiter oder anders ausgeübt werden kann oder dass andere Rechte oder Ansprüche nicht ausgeübt werden können.

 

 

16. Keine Zuordnung


Die gemeinnützige Organisation darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TGO keine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise abtreten oder belasten. Ohne diese Zustimmung darf keine Abtretung oder Belastung erfolgen.

17. Anwendbares Recht und Streitbeilegung


Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag und alle außervertraglichen Verpflichtungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, gilt ausschließlich das niederländische Recht.


Zuständiges Gericht
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand und seine Gültigkeit sowie über außervertragliche Verpflichtungen, werden vom Bezirksgericht Midden-Nederland entschieden. Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch stets um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit.